Gewaltschutz

Gewaltschutz bei IJN e. V.

Meldungen von Gewalt

Sofern Sie die Ausübung von Gewalt beobachten, oder einen Verdacht auf Gewalt hegen, können Sie sich im Allgemeinen an die Landesfachstelle Prävention sexualisierte Gewalt, die zuständige Polizei oder kommunale und regionale Einrichtungen wenden.


Sollte es sich um Beobachtungen oder Verdacht handeln, welche die uns anvertrauten Kinder und Jugendlichen, oder unsere Mitarbeitenden betreffen, so können Sie uns direkt kontaktieren unter der Rufnummer: 02234 / 688 40 - 48, oder per Mail an: gewaltschutz@ijn-jugendhilfe.de.


Wir gehen jeder Meldung gemäß den Inhalten unseres Gewaltschutzkonzeptes gründlich und gewissenhaft nach.


Als anerkannter Träger der freien Jugendhilfe ist es das Anliegen der Integralen Jugendhilfe Neuraum e. V. (IJN e. V.), das Kindeswohl der uns anvertrauten Menschen sicherzustellen und ein Konzept zum Schutz vor (sexualisierter) Gewalt wahrzunehmen, indem wir Gefahren erkennen, benennen und Veränderungen ermöglichen. Wir sehen die Prävention durch unsere Fachkräfte gegen (sexualisierte) Gewalt als grundlegenden Bestandteil ihrer professionellen Arbeit an.

 

Das Gewaltschutzkonzept wird von IJN e.V. als partizipativer dynamischer Prozess verstanden, der die Motivation und Mitwirkung der bei IJN e.V. Beschäftigten miteinbezieht, damit die Analysen, Entscheidungen und Vereinbaren von allen mitgetragen, umgesetzt und gelebt werden. Es dient dazu, die Handlungssicherheit in der alltäglichen Arbeit sicherzustellen, indem das Verhalten, die Haltungen und die Handlungen reflektiert und die Sensibilität für Gewalt geschärft werden.

 

Das Gewaltschutzkonzept dient der Orientierung und Sicherheit aller Beteiligten in unseren Maßnahmen und Einrichtungen sowie der Befähigung der Verantwortungsübernahme gegenüber allen uns anvertrauten Personen zum Schutz gegen Gewalt, Aggressionen und Konflikte, welche zwangsläufig im Zusammenleben von Menschen und Familien nicht immer vermieden werden können. Das Vertrauen in gegebene Sicherheitsfaktoren, auf die man sich bei Bedarf verlassen kann, ist ein elementarer Baustein für unsere Klienten und Mitarbeiter*innen in der Zusammenarbeit in der Jugendhilfe.

 

Da sich im Laufe der Hilfeprozesse ein Beziehungsverhältnis entwickelt, welches auch das Missbrauchsrisiko begünstigen und Machtausübung, Gewalt, Aggression und Konflikte fördern kann, bedarf es einer intensiven Prävention, aber auch eines bewussten und professionellen Handelns, falls es zu Konflikten und Gewalttätigkeiten kommt. Mit dem umfassenden Gewaltschutzkonzept möchte die Integrale Jugendhilfe Neuraum e. V. Rahmenbedingungen festlegen, damit sowohl die Mitarbeitenden und Auftragnehmenden, als auch die uns anvertrauten Klienten, Sicherheit und Vertrauen in unseren Verein setzen können, wenn es um den wirksamen Gewaltschutz geht.


Das Gewaltschutzkonzept enthält Angaben zur Prävention, Risiko- und Potenzialanalyse, Intervention, Partizipation, sozialer Netzwerkarbeit und Dokumentation. Die genauen Inhalte unterliegen dem Datenschutz und stehen nicht offen zur Verfügung, um potenziellen Täter*innen nicht die Möglichkeit zu geben, sich auf entsprechende Maßnahmen einzustellen.


Alle Mitarbeiter von IJN e. V. sind verpflichtet, vor Beginn Ihrer Tätigkeit für den Verein, sich mit dem Verhaltenskodex vertraut zu machen und schriftlich zu versichern, sich ausnahmslos an die entsprechenden Inhalte zu halten.


Rechtsgrundlagen

 

Im Jahr 1992 hat Deutschland die UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK) ratifiziert. Seit 2010 gilt diese vorbehaltlos für alle Kinder in Deutschland. Gemäß Art. 4 der UN-KRK ist Deutschland dazu verpflichtet, die Vorgaben der Kinderrechtskonvention in nationales Recht umzusetzen. Nach Art. 3 der UN-KRK ist Deutschland dazu verpflichtet, das Kindeswohl bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, als einen vorrangigen Gesichtspunkt zu berücksichtigen. Das bedeutet, dass bei allen Entscheidungen von Verwaltungsbehörden, Gerichten oder anderen staatlichen Institutionen dieses Grundprinzip der UN-KRK stets angewandt werden muss. Nach Art. 12 der UN-KRK ist zudem der Wille des Kindes bei allen das Kind betreffenden Angelegenheiten zu berücksichtigen.

 

EU-Strategie für eine wirksamere Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern

(Richtlinie 2011/93/EU)

 

Mit der Mitteilung „COM (2020) 607 final“ sind die Länder aufgefordert, bis 2025 ihre jeweiligen Rechtsvorschriften zur „Gewährleistung der vollständigen Umsetzung der geltenden Rechtsvorschriften“ und zur „Stärkung der Strafverfolgung und Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen allen Interessenträgern“ umzusetzen.

 

In Deutschland sind die Abkommen der Lanzarote-Konvention des Europarates am 1. März 2016 in Kraft getreten. Es ist eines der zentralen internationalen Abkommen, das sich dem Kampf gegen sexuellen Kindesmissbrauch widmet. Die Lanzarote-Konvention verpflichtet die Unterzeichnerstaaten dazu, sexuelle Gewalt gegenüber Kindern grundsätzlich strafbar zu machen, auch dann, wenn sie innerhalb der Familie oder im Ausland stattfindet. Auch legt sie eine Reihe von Handlungen als strafbar fest, darunter Grooming, die Herstellung und Verbreitung von Missbrauchsabbildungen (sogenannte Kinderpornografie) oder Kinderprostitution.

 

Der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexualisierter Gewalt wird in Deutschland als ein gesamtgesellschaftlicher Auftrag betrachtet. Deshalb finden die dazu gehörenden Gesetze und Gesetzesänderung in unterschiedlichen Rechtsbereichen ihren Niederschlag.

 

Regelungen mit Relevanz für die praktische Arbeit in der Jugendhilfe finden sich u.a. im Gesetz zur Kooperation und Information im Kinder- und Jugendschutz (KKG) und im Sozialdatenschutz.

 

Im Juni 2021 erfolgten in zwei zentralen Bereichen, die die Jugendhilfe betreffen, gravierende Änderungen:

 

- im SGB VIII die Novellierung des KJHG durch das „Kinder- und Jugendlichen-Stärkungsgesetz“

- im StGB im 13. Buch „Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung“

 

Am 01.05.2022 ist in NRW das Landeskinderschutzgesetz in Kraft getreten. Nach den 2019/2020 offenbar gewordenen Schutzlücken formuliert es Vorgaben zur Entwicklung der Qualität von Kinderschutzmaßnahmen (intervenierender Kinderschutz), zum Ausbau des kooperativen Kinderschutzes (kooperativer Kinderschutz) und zur Untermauerung des institutionellen Kinderschutzes mit Hilfe von Schutzkonzepten (institutioneller Kinderschutz).



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